Finanzen

Staatsrechtler: Frauenquote für Vorstände mit Verfassung vereinbar

Geschäftsfrauen mit Smartphone
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Der Staatsrechtler Joachim Wieland hält rechtliche Vorbehalte aus der Wirtschaft gegen eine gesetzliche Frauenquote auch für Unternehmensvorstände für unbegründet. "Eine Frauenquote für Vorstände ist mit der Verfassung vereinbar", sagte der Professor für Öffentliches Recht an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem "Handelsblatt" (Freitagsausgabe).
"Der mit ihr verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit wäre durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, da der Gesetzgeber laut Verfassung verpflichtet ist, auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen hinzuwirken." Um die Wirkung eines solchen Eingriffs abzumildern, könnten aus Sicht Wielands "Übergangszeiten von gewisser Dauer" eingeführt werden. Zudem könne den Unternehmen "der Nachweis erlaubt werden, dass sie die Quote trotz aller nachgewiesenen Anstrengungen zu einem bestimmten Termin noch nicht erfüllen konnten". Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hatte unter Hinweis auf mögliche rechtliche Hürden den Vorstoß von Familienministerin Katarina Barley (SPD) für eine neue gesetzliche Frauenquote zurückgewiesen. Gesetzliche Quoten für Vorstände privater Unternehmen seien "nicht hilfreich", sagte Iris Plöger, Mitglied der BDI-Hauptgeschäftsführung der Zeitung. "Eine Quote für Vorstände wäre verfassungswidrig, sie stellt einen massiven Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar." Zumal mehr als 80 Prozent der Vorstände börsennotierter Unternehmen aus ein bis drei Personen bestünden. "Die Regulierung solcher Kleinstgremien ist unverhältnismäßig." Anlass der Debatte ist eine am Mittwoch veröffentlichte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Die Forscher kommen darin zu dem Ergebnis, dass das 2015 beschlossene Gesetz zur Frauenquote in den Aufsichtsräten wirkt, in den Vorständen, für die die Vorgabe nicht gilt, der Frauenanteil aber niedrig bleibt. Barley drohte deshalb mit einer Quote auch für Vorstände.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.