Finanzen

Managergehälter: Hauptversammlung soll das letzte Wort haben

GDN - Nach der Einigung der Rechtspolitiker von Union und SPD über die gesetzliche Begrenzung der Managergehälter soll künftig die Hauptversammlung eines börsennotierten Unternehmens das letzte Wort haben. Dies geht aus dem Textentwurf der Arbeitsgruppe Inneres und Justiz hervor, der der "Rheinischen Post" (Montagausgabe) vorliegt.
"Über die Vorstandsvergütung wird künftig die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats entscheiden", heißt es darin. "Um Transparenz bei der Feststellung von Managergehältern herzustellen, wird der Aufsichtsrat bei börsennotierten Unternehmen verpflichtet, ein Maximalverhältnis zwischen der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen des jeweiligen Unternehmens festzulegen", heißt es darin weiter. Die Union setzte damit durch, dass am Ende die Aktionäre und damit die Eigentümer des Unternehmens über die Höhe der Vorstandsvergütungen entscheiden. Die SPD konnte im Gegenzug erreichen, dass der Aufsichtsrat ein Maximalverhältnis zum Durchschnitt der Arbeitnehmergehälter angeben muss. "Der Aufsichtsrat legt ja bisher schon die Höhe der Vorstandsgehälter fest. Wir schaffen jetzt noch ein wenig mehr Transparenz, indem der Aufsichtsrat nun zusätzlich noch sagen muss, wie hoch ein Vorstandsgehalt im Verhältnis zum Durchschnitt der Arbeitnehmergehälter in der Firma ist", sagte der CDU-Rechtspolitiker Günter Krings der Zeitung. "Solange klar ist, dass nicht der Staat die Gehälter festlegt, ist mehr Transparenz gut, um eine Ausuferung von Managergehältern schwerer zu machen", sagte Krings. "Auch deshalb haben wir die SPD davon überzeugt, dass abschließend die Unternehmenseigner in der Hauptversammlung über die Vorstandsgehälter entscheiden", so der Unionsfraktionsvize.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.