Politik

Schutzmaßnahmen der EU gegen Trumps Iran-Sanktionen wirken nicht

Donald Trump
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Europas Aufbäumen gegen die Iran-Politik des US-Präsidenten Donald Trump ist gescheitert. Das gibt inzwischen auch die Bundesregierung zu.
Wie das "Handelsblatt" (Dienstagsausgabe) berichtet, hatten die EU-Staaten Mitte 2018 als Antwort auf Trumps einseitigen Ausstieg aus dem Iran-Atomabkommen einstimmig ein sogenanntes "Blocking Statute" verabschiedet. Mit dieser Regelung sollen europäische Unternehmen, die an ihren Iran-Geschäften festhalten, vor US-Strafen geschützt werden. Zugleich soll es europäischen Firmen damit untersagt werden, sich der US-amerikanischen Iran-Politik anzuschließen, die dem erklärten politischen Willen der EU entgegensteht. Doch die Einführung der Schutzmechanismen hat bislang nichts bewirkt: Obwohl das "Blocking Statute" es europäischen Unternehmen verbietet, sich Sanktionen von Drittstaaten wie den USA anzuschließen, haben sich diese massenhaft aus dem Iran zurückgezogen. Bislang gab es kein einziges Ordnungswidrigkeitsverfahren der EU gegen diese Unternehmen. Und nur drei Firmen haben die EU-Kommission gebeten, sie vor US-Strafen zu schützen – darunter keine einzige deutsche. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses im Bundestag hervor, über die das "Handelsblatt" (Dienstagausgabe) berichtet. Das sogenannte "Blocking Statute" wirke nicht und "wird auch nicht ernst genommen", bilanziert Klaus Ernst, der als Abgeordneter der Partei Die Linke den Wirtschaftsausschuss leitet. Ernst fordert die Bundesregierung auf, "solchen Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen mit dem Iran aufrechterhalten wollen, dies über die Sicherung unabhängiger Zahlungskanäle" zu ermöglichen. Doch auch das eigens dafür eingerichtete Zahlungsinstrument der EU mit Iran, das Special Purpose Vehicle, ist noch immer nicht arbeitsfähig. Die EU-Kommission hatte versprochen, dieses Zahlungsinstrument bis Ende 2018 zu etablieren. Die Schweiz hatte ein ähnliches Instrument für ihren Iran-Handel bereits eingerichtet.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.