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“Nemesis Efthanasia“, Co-Pilot Andreas Lubitz & ein Kampf um Gerechtigkeit

Germanwings-Crash 24. März 2015


Germanwings-Maschine - Symbolbild (Quelle: Pixabay)
"Kampf ums Recht" - Symbolbild
(Quelle: Pixabay)
GDN - Über eine Facebook-Gruppe hat der Verfasser Informationen über ein Kollektiv von Aktivisten/innen erhalten, welches unter dem Namen “Nemesis Efthanasia“ einen “Kampf um Gerechtigkeit“ in Bezug zum Germanwings-Crash am 24. März 2015 und dessen Co-Piloten Andreas Lubitz zu führen angibt.
Dem Verfasser wurde zur Kenntnisnahme und Verbreitung der Hinweis übermittelt, dass mit Blick auf eine drohende Herausgabe von Krankenakten-Daten im für kommenden Oktober terminierten Schadensersatzprozess “Gegenmaßnahmen“ ergriffen worden sein: In einem gerichtlichem Eilverfahren habe man demnach versucht, diese Offenbarung von intimsten Personendaten eines bereits verstorbenen und dadurch wehrlosen mutmaßlich psychisch kranken Menschen zu verhindern.
Die postmortale Persönlichkeitsrechte des durch die Massenmedien unter Verkennung der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Absatz 2 EMRK bereits vorverurteilten mutmaßlich psychisch kranken Co-Piloten Andreas stünden einer solchen Offenlegung in einem öffentlichem Verfahren vor allem in Zeiten eines “never forgetting World Wide Web“ entgegen.

Eine derartige dogmatische Bewertung sei vor allem von deutschen Gerichten auch rechtspolitisch , rechtssoziologisch und rechtshistorisch zwingend geboten. Verwiesen wurde durch das besagte Kollektiv insoweit auf die so genannte “Aktion T-4“:
Was als Chiffre für die systematische und grausame Ermordung von mehr als 300.000 psychisch kranken Menschen während der dunklen Zeit der NS-Tyrannei als vorgeblich “,lebensunwertes Leben“ [NS-Chargon] steht.

Über eine Emissärin mit dem Code-Namen “Nadja“ habe man einen geeigneten Rechtsanwalt finden können, welcher sich die Mühe gemacht hat, über das Rechtsinstitut der Not-Geschäftsführung ohne Auftrag, welches auch im Prozessrecht Relevanz beanspruche, eine Aktivlegitimation für eine gewillkürte Prozess-Standschaft der besagten Gerechtigkeitsaktivistin zu begründen.
Um beim Rechtsschutz von verstorbenen psychisch Kranken eine ggf. drohende Lücke zu schließen, sei hiernach die Anerkennung einer Art “Sachwalter-Prozess-Standschaft“ geboten, damit auf der Grundlage einer solchen “Aktivlegitimation sui generis“ auch Dritte Persönlichkeitsrechte solcher ansonsten wehrloser Rechtsträger wahren könnten. Eine solche sei letztendlich zur Not zumindest aus dem Verfahrensgrundrecht des Artikel 19 Absatz 4 GG zur folgern.

Im Hinblick auf einen auch vorbeugenden Eilrechtsschutz gegen Offenbarungen aus Krankenakten mit Psychiatriebezug soll ein Unterlassungs- und Beseitigungsanpurch in solchen Spezialfällen aus einer Gesamtanalogie herleitbar sein:
Welche auf in der Vorschrift des Paragrafen 630 g Absatz 3 Satz 2 BGB kodifizierten Rechtsgedanken beruhend in Zusammenschau mit den Vorschriften der Paragrafen 810 und 242 BGB in Verbindung mit Paragraf 1004 Absatz 2 BGB fundiert werden können soll.

Bei einer Güterabwägung zwischen den postmortalen Geheimhaltungsinteressen eines todesbedingt wehrlosen - auch nur mutmaßlichen - psychisch Kranken einerseits, und eventuellen Beweisinteressen der Nachfahren von durch einen solchen mutmaßlich Geschädigten, soll demnach grundsätzlich den Ersteren der Vorrang einzuräumen sein: Mit der Rechtsfolge einer “allgemeinen Sperrwirkung“.
Lediglich zur Abwehr schwerster Gefahren für überragend wichtige Schutzgüter des Allgemeinwohls soll eine Offenbarung solcher überaus sensibler Personendaten vertretbar sein. So etwa zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Zivilrechtspflege.

Demzufolge käme etwa eine Herausgabe solcher qualifiziert geheimhaltungsbedürftiger Krankenakteninhalte lediglich an einen Sachverständigen zur Begutachtung im gerichtlichen Auftrag in Frage - ohne dass diese Inhalte in öffentlicher Verhandlung erläutert werden würden. Anstatt dessen dürfe eine Beweiserhebung eines solchen Sachverständigenbeweises ausschließlich in einem in-camera-Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Medien und auch der Kläger/innen erfolgen.
Selbst die zur Anwesenheit berechtigten anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten dieser Kläger/innen müssten analog zu einer in Staatsschutzverfahren gebräuchlichen Praxis zur Verschwiegenheit darüber gerichtlich verpflichtet werden: Und das sogar ihren eigenen Mandanten/innen gegenüber.

In der landgerichtlichen Eingangsinstanz habe man sich mit dieser Rechtsauffassung praktisch gar nicht befasst, sondern habe mehr oder weniger durch faktische Nichtentscheidung den Jusitzgewährungsansprch unterminiert. Auch im oberlandesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wäre auf diese neu aufgeworfenen und durchaus komplexen Rechtsfragen nicht eingegangen worden, sondern man habe dort einem Rückzug auf anderweitige Förmeleien den Vorrang gegeben.
Auch das Bundesverfassungsgericht soll leider keine Abhilfe geschaffen haben, sondern hätte unter Verkennung der Brisanz und der Relevanz der betreffenden Verfassungsbeschwerde dieselbe nicht zur Entscheidung angenommen.

Mitte dieses Monats hat das besagte Kollektiv “Nemesis Efthanasia“ über dessen Emissärin “Nadja“ nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Sache angerufen: Um die oben dargelegten Rechtsfragen nach dem Mass-Stab der EMRK beantworten zu lassen. Für die im kommenden Oktober vor dem Landgericht Essen beginnenden mündlichen Verhandlungen im Schadensersatzverfahren diverser Hinterbliebener wird diese EMRK-Beschwerde wohl kaum eine unmittelbare Auswirkung mehr entfalten können.
Nicht ausschließen wird man jedoch können, dass eine eventuelle zukünftige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesen Rechtsfragen eine erneute und andersartige Beweisaufnahme in der mit hoher Wahrscheinlichkeit nachfolgenden Berfungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm bedingen könnte. So die Einschätzung der Informationsquelle.

Zu Zwecken der Authentifizierung hat der Verfasser über seine Kontakte den von der Gerechtigkeitsaktivistin “Nadja“ beauftragten Rechtsanwalt recherchieren können: Welcher die oben dargelegten Schilderungen im Hinblick auf die dort genannten Verfahren ebenso verifiziert hat, wie auch den entsprechenden oben skizzierten Rechtsvortrag in denselben.
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