Auto/Motor

Richterbund gegen Fahrverbote bei Diebstahl oder Körperverletzung

Autobahn
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - In der Debatte um Fahrverbote lehnt der Deutsche Richterbund eine Ausdehnung solcher Verbote auf Straftaten wie Diebstahl oder Körperverletzung ab. Solche Fahrverbote als Nebenstrafe für Taten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, seien ungerecht und kaum zu kontrollieren, sagte der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa, der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Mittwoch).
"Die vom Gesetz angedrohten Strafen müssen jeden treffen können. Das Fahrverbot stellt aber eine Sondersanktion für Inhaber eines Führerscheins dar." Der deutsche Verkehrsgerichtstag diskutiert ab Mittwoch in Goslar unter anderem über ein solches Fahrverbot auch für Straftaten, die nicht im Straßenverkehr begangen wurden. Die Bundesregierung hatte im Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches verabschiedet. Gnisa kritisierte, dass die Wirkung eines solchen Fahrverbots sehr unterschiedlich sei. Der Vorsitzende des Richterbundes sagte: "Es gibt Menschen, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sind, für sie kann ein Verbot drastische Folgen haben." Andere nutzten dagegen Bus und Bahn und würden das Verbot deshalb kaum spüren. Eine solche Strafe sei auch sozial ungerecht: "Gerade Vermögende, die die Koalition mit einem Fahrverbot unter anderem treffen will, können die Sanktion leicht unterlaufen." Wohlhabende Menschen könnten einfach ein Taxi nutzen oder sich von einem Chauffeur fahren lassen. Zudem lasse sich das Fahrverbot gar nicht effektiv durchsetzen. "Wenn jemand ohne Führerschein unterwegs ist, fällt er nur auf, sofern er zufällig in eine Kontrolle gerät", sagte der Verbandsvorsitzende. Das sei bei anderen Strafen viel effektiver geregelt, denn wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, müsse ins Gefängnis, und Geldstrafen treibe der Staat verlässlich ein.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.